WEG-Recht
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vom 15.03.1951 regelt im Falle einer entsprechenden formellen Teilung eines Grundstückes durch Teilungserklärung, das Eigentum an den einzelnen Wohnungen oder Gebäuden (Wohnungseigentum), an nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen oder Flächen (Teileigentum) und das Gemeinschaftseigentum am gemeinsamen Gebäude oder am Grundstück.
Aus diesen unterschiedlichen Eigentumsformen resultiert eine Vielzahl von Rechtsbeziehungen unter den Eigentümern als auch Rechtsbeziehungen der Eigentümer zum Verwalter der Wohnungseigentumsanlage.
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